Satzung

Landliäben

Verein
zum

Erhalt und zur Pflege des ländlichen Brauchtums,
der bäuerlichen Tradition
und der Dorfgemeinschaft

für

Berge, Freiske und Rhynern

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Landliäben. Das Einzugsgebiet umfasst im Wesentlichen die Ortsteile Berge, Freiske und die Dorfbauernschaft Rhynern.

Der Verein hat seinen Sitz in Hamm.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung soll der Zusatz „e.V.“ geführt werden.

§2 Zweck

Der Verein Landliäben hat den Zweck, ländliches Brauchtum, bäuerliche Traditionen, altes Handwerk, Heimat und die Dorfgemeinschaft(en) zu pflegen.

Er bündelt die Interessen im ländlichen Raum und unterstützt den Erhalt der bäuerlichen Landwirtschaft.

Er setzt sich dafür ein, dass Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft gepflegt und geschützt werden.

Er beschäftigt sich mit der Geschichte der bäuerlichen Kultur und deren Weiterentwicklung.

Der Verein arbeitet eng zusammen mit den örtlichen Vereinen und Gruppen, den Kirchen, den örtlichen Behörden und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen und durch ihre Mitgliedschaft die Belange des Vereins unterstützen wollen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat der Aufnahme zuzustimmen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen. Mitglieder, die den Verein, eines seiner Organe oder Inhaber eines Ehrenamtes durch böswilliges oder ehrenrühriges Verhalten schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.

Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung.

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Beirat
  • Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Jeweils die Hälfte des Vorstandes wird zu einem Wahltermin gewählt.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung ist dabei unzulässig.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

Mindestens einmal im Halbjahr tritt der Vorstand zusammen.

§8 Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus höchstens fünf Personen.

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal im Halbjahr zu einer gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand einberufen.

§9 Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.

Eine sofortige Beschlußfassung über Anträge aus der Versammlung findet statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
  • Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen.

§10 Versammlungsleitung und Beschlußfassung

Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt der Schriftführer den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen und der Beiratssitzungen werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§11 Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise oder Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Sprecher vom Vorstand und Beirat berufen werden. Die Sprecher werden zu den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat geladen.

§12 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 17. Januar 2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und wurde am 19. Januar 2008 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Am 29. Februar 2008 erfolgte die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm. Der Verein trägt seit diesem Datum den Namen „Landliäben e.V.“.